Eine Kreuzfahrt ist rechtlich fast immer eine Pauschalreise. Bei einem Reisemangel hast du deshalb Anspruch auf Abhilfe, Minderung des Reisepreises, in schweren Fällen auf Kündigung und Schadensersatz. Du zeigst den Mangel sofort an Bord an. Deine Ansprüche verjähren nach zwei Jahren.
Für Kreuzfahrten gilt das Pauschalreiserecht der §§ 651a ff. BGB (Stand Oktober 2026). Ein Reisemangel liegt vor, sobald die Reise von der vereinbarten Leistung abweicht, zum Beispiel durch einen gestrichenen Hafen oder eine falsche Kabinenkategorie. Du meldest den Mangel unverzüglich beim Veranstalter oder an der Rezeption des Schiffs. Die frühere Ausschlussfrist von einem Monat nach Reiseende gibt es seit dem 1. Juli 2018 nicht mehr. Ansprüche verjähren zwei Jahre nach dem vertraglichen Reiseende. Die EU-Verordnung Nr. 1177/2010 gilt für Kreuzfahrten nur eingeschränkt.
Warum gilt eine Kreuzfahrt rechtlich als Pauschalreise?
Eine Kreuzfahrt verbindet mindestens zwei Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis: die Beförderung per Schiff und die Unterbringung in der Kabine. Damit erfüllt sie die Definition der Pauschalreise in § 651a BGB. Dein Vertragspartner und Anspruchsgegner ist der Reiseveranstalter.
Reiseveranstalter ist das Unternehmen, das in deiner Reisebestätigung als Veranstalter steht. Bei vielen Buchungen ist das die Reederei selbst. Hast du die Kreuzfahrt als Teil eines Pakets bei einem anderen Veranstalter gebucht, haftet dieser für die gesamte Reise, also auch für Mängel an Bord. Das Reisebüro oder Onlineportal ist in der Regel nur Vermittler.
Auch die Anreise gehört zur Pauschalreise, wenn du Flug, Bahn oder Bus zusammen mit der Kreuzfahrt beim selben Veranstalter gebucht hast. Die Verbraucherzentrale NRW weist darauf hin (Stand Juli 2026), dass der Veranstalter dann auch für Probleme bei der An- und Abreise einsteht. Bei einem getrennt gebuchten Flug wendest du dich an die Airline. Mehr dazu liest du im Beitrag Was sind die wichtigsten Fluggastrechte?
Das Pauschalreiserecht wurde zum 1. Juli 2018 grundlegend neu gefasst. Die EU hat die Pauschalreiserichtlinie im Frühjahr 2026 erneut reformiert. Die Mitgliedstaaten müssen die neuen Regeln nach Angaben aus der Reisebranche erst ab dem 29. März 2029 anwenden. Bis dahin bleiben die §§ 651a bis 651y BGB in der heutigen Fassung maßgeblich.
Was gilt auf einer Kreuzfahrt als Reisemangel?
Ein Reisemangel liegt nach § 651i BGB vor, wenn die Reise nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Maßstab sind Reisebestätigung, Katalog und Routenbeschreibung. Typische Mängel auf Kreuzfahrten sind gestrichene Häfen, geänderte Routen, eine niedrigere Kabinenkategorie und defekte Technik an Bord.

Entscheidend ist der Vergleich zwischen Zusage und Wirklichkeit. Verspricht die Reisebeschreibung eine deutschsprachige Reiseleitung und es gibt keine, ist das ein Mangel. Das Landgericht Frankfurt sprach dafür laut ADAC-Tabelle 5 Prozent des Reisepreises zu (Az. 2/24 S 377/01). Steht dagegen nur „Auf See“ im Programm, schuldet der Veranstalter keine bestimmte Aussicht.
Auch Änderungen vor der Abfahrt sind geregelt. Erhebliche Änderungen wesentlicher Reiseleistungen kann der Veranstalter nach § 651g BGB nicht einseitig durchsetzen. Er muss dir die Änderung anbieten. Du nimmst sie an oder trittst kostenfrei vom Vertrag zurück. Fällt nur einer von sehr vielen Häfen weg, reicht das nach Einschätzung der Verbraucherzentrale NRW meist nicht für einen kostenlosen Rücktritt, wohl aber für eine Minderung.
Was musst du als bloße Unannehmlichkeit hinnehmen?
Nicht jeder Ärger ist ein Mangel. Gerichte unterscheiden zwischen Mängeln und Unannehmlichkeiten, die zu einer Schiffsreise gehören. Die folgenden Beispiele stammen aus der Reisepreisminderungstabelle des ADAC und führten zu keiner Minderung:
- Motorengeräusche, Vibrationen und Geräusche der Klimaanlage im üblichen Umfang (unter anderem AG Rostock, Az. 47 C 27/15)
- Geräusche von Anker, Bugstrahlruder und Landgangbrücke beim An- und Ablegen (AG Rostock, Az. 47 C 76/15 und Az. 46 C 322/09)
- Musik und Shows auf einem Schiff mit 3.000 Passagieren (AG Wiesbaden, Az. 92 C 4334/14)
- Stürze bei Seegang, weil sich darin das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht (AG Rostock, Az. 47 C 406/11)
- Liegeplatz in einem Containerhafen, wenn kein bestimmter Liegeplatz zugesagt war (AG Rostock, Az. 47 C 270/11)
Die Lage deiner Kabine spielt bei Lärm eine große Rolle. Welche Decks und Bereiche als ruhig gelten, zeigt der Beitrag Kabinenwahl: Wo liegen die besten Kabinen auf Kreuzfahrtschiffen?
Wie meldest du einen Reisemangel an Bord richtig?
Du zeigst den Mangel nach § 651o BGB unverzüglich beim Reiseveranstalter an, an Bord also bei der Rezeption oder der in der Reisebestätigung genannten Kontaktstelle. Ohne Anzeige verlierst du Minderung und Schadensersatz, soweit der Veranstalter deshalb nicht abhelfen konnte.

Unverzüglich bedeutet: ohne schuldhaftes Zögern, also am selben oder am nächsten Tag. Der Veranstalter soll die Chance bekommen, den Mangel zu beheben. Ist die Reederei nicht selbst dein Veranstalter, meldest du den Mangel zusätzlich bei der Kontaktadresse des Veranstalters aus der Reisebestätigung. Eine Anzeige beim Reisebüro, das die Reise vermittelt hat, ist nach § 651v BGB ebenfalls wirksam.
So gehst du vor:
- Melde den Mangel sofort an der Rezeption und verlange Abhilfe innerhalb einer konkreten Frist.
- Halte Datum, Uhrzeit, Ort und Gesprächspartner schriftlich fest.
- Bitte um eine schriftliche Bestätigung, dass der Mangel gemeldet wurde.
- Sichere Beweise: Fotos, Videos, das Tagesprogramm mit der geänderten Route, Durchsagen.
- Notiere Namen und Anschriften von Mitreisenden als Zeugen.
- Fordere nach der Reise schriftlich einen bezifferten Betrag vom Veranstalter und setze eine Frist.
Die Bestätigung an Bord ist kein Anerkenntnis. Das Personal bestätigt damit nur, dass du den Mangel gemeldet hast. Ein Recht auf eine Unterschrift hast du nicht. Verweigert die Rezeption sie, schickst du die Anzeige zusätzlich per E-Mail an den Veranstalter. So ist der Zeitpunkt belegt.
Die Mängelanzeige entscheidet oft über den Erfolg. Das Amtsgericht Rostock wies laut ADAC-Tabelle eine Klage von Passagieren ab, die wegen einer grundlos verhängten Quarantäne mehrere Tage in der Kabine bleiben mussten (Az. 47 C 31/14). Der Grund: Sie hatten an Bord nicht darauf hingewiesen, dass sie gar nicht erkrankt waren. Die Minderung lag bei 0 Prozent. Bei einem gestrichenen Hafen ist die Lage anders, weil der Veranstalter den Mangel selbst kennt. Eine kurze schriftliche Meldung schadet trotzdem nie.
Welche Ansprüche hast du bei einem Reisemangel?
Das Gesetz gibt dir fünf Rechte: Abhilfe, Selbstabhilfe mit Kostenersatz, Minderung des Reisepreises, Kündigung bei erheblichen Mängeln und Schadensersatz. Die Minderung setzt kein Verschulden des Veranstalters voraus. Schadensersatz entfällt bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen wie einem schweren Sturm.
| Recht | Vorschrift | Voraussetzung | Folge |
|---|---|---|---|
| Abhilfe | § 651k BGB | Mängelanzeige | Veranstalter beseitigt den Mangel oder bietet gleichwertigen Ersatz |
| Selbstabhilfe | § 651k BGB | Angemessene Frist ist ergebnislos abgelaufen | Du schaffst selbst Abhilfe und verlangst die nötigen Kosten zurück |
| Minderung | § 651m BGB | Mangel und Anzeige, kein Verschulden nötig | Reisepreis sinkt für die Dauer des Mangels anteilig |
| Kündigung | § 651l BGB | Erhebliche Beeinträchtigung und erfolglose Frist | Vertrag endet, Veranstalter organisiert die Rückreise auf seine Kosten |
| Schadensersatz | § 651n BGB | Veranstalter hat den Mangel zu vertreten | Ersatz von Mehrkosten und bei erheblicher Beeinträchtigung Entschädigung für vertane Urlaubszeit |
Die Minderung berechnen Gerichte meist als Prozentsatz vom Tagesreisepreis. Der Tagesreisepreis ist der Gesamtpreis geteilt durch die Zahl der Reisetage. Betrifft der Mangel die ganze Reise, zum Beispiel eine falsche Kabinenkategorie, setzen Gerichte den Prozentsatz am Gesamtpreis an.
Schadensersatz kommt zur Minderung hinzu. Er deckt zum Beispiel einen bezahlten Landausflug ab, der wegen eines gestrichenen Hafens ausfällt. Hast du den Ausflug nicht über den Veranstalter, sondern selbst bei einem lokalen Anbieter gebucht, hängt die Erstattung von dessen Stornobedingungen und vom Verschulden des Veranstalters ab. Hinweise dazu stehen im Beitrag Landausflüge auf eigene Faust.
Sagt der Veranstalter die Kreuzfahrt vor der Abfahrt ab, bekommst du den Reisepreis vollständig zurück. § 651h BGB gibt ihm dafür höchstens 14 Tage Zeit. Bei einer Absage wegen eines technischen Defekts am Schiff kommen zusätzlich Schadensersatzansprüche in Betracht, etwa für nutzlos gebuchte Anreisekosten. Ob der Veranstalter den Defekt zu vertreten hat, klärt im Streitfall ein Gericht. Stornierst du selbst, hilft unter Umständen eine Reiserücktrittsversicherung.
Wie viel Minderung gibt es bei Routenänderung, Hafenausfall, Kabine und Lärm?
Feste Sätze gibt es nicht. Gerichte sprachen für einen gestrichenen Hafen 30 bis 60 Prozent des Tagesreisepreises zu, für eine völlig andere Route 30 Prozent des Reisepreises und für eine schlechtere Kabinenkategorie rund 10 Prozent. Jeder Fall wird einzeln bewertet.

Eine Tabelle des ADAC fasst mehr als 270 Urteile zur Reisepreisminderung zusammen und enthält ein eigenes Kapitel zu Kreuzfahrten und Segeltörns. Die Tabelle trägt den Stand Mai 2017. Alle Urteile darin sind also zum alten Reiserecht ergangen. Als Orientierung für die Höhe einer Minderung taugen sie weiterhin, weil sich der Mangelbegriff und die Berechnung im Kern nicht geändert haben. Die folgende Auswahl stammt aus dieser Tabelle.
| Mangel | Minderung | Gericht und Aktenzeichen |
|---|---|---|
| Hafen wird nicht angelaufen | 60 % des Tagesreisepreises | AG Rostock, Az. 47 C 243/13 |
| Hafen wird nicht angelaufen, Niedrigwasser nicht nachgewiesen | 30 % des Tagesreisepreises | AG Rostock, Az. 47 C 415/14 |
| Zwei Häfen entfallen, für einen gibt es einen Ersatzhafen | 50 % (ohne Ersatz) und 30 % (mit Ersatzhafen) des Tagesreisepreises | AG Rostock, Az. 47 C 400/10 |
| Östliches Mittelmeer statt Schwarzes Meer | 30 % des Reisepreises | AG München, Az. 275 C 27977/14 |
| 3 von 8 Häfen entfallen wegen Piratengefahr | 25 % des Reisepreises | AG München, Az. 281 C 31292/09 |
| 4 Anlandungen entfallen bei 19 Tagen Kreuzfahrt | 50 % des Tagesreisepreises für 4 Tage | AG Frankfurt am Main, Az. 31 C 511/15 (83) |
| Außenkabine ohne Balkon statt Balkonkabine | 10 % des Reisepreises | AG Rostock, Az. 47 C 180/15 |
| Zu kleine, verschmutzte Kabine | 7,5 % des Tagesreisepreises pro Tag | AG Ludwigsburg, Az. 3 C 2952/97 |
| Geräusche durch defekte Stabilisatoren | 50 % des Tagesreisepreises | AG Frankfurt am Main, Az. 30 C 1259/05 |
| Musiklärm bis 24 Uhr | 20 % des Tagesreisepreises pro Tag | AG Rostock, Az. 48 C 303/09 |
| Landgang entfällt wegen schlechten Wetters | 0 % | AG Hamburg, Az. 22 A C 103/04 |
| Hafen entfällt wegen drohendem Hurrikan, Routenvorbehalt in den AGB | 0 % | AG Rostock, Az. 47 C 103/16 |
Die Tabelle zeigt drei Muster. Erstens zählt der Charakter des Hafens: Für einen Höhepunkt der Route ohne gleichwertigen Ersatz gab es mehr als für einen Hafen mit Ersatzziel. Zweitens zählt das Gesamtbild. Verschiebt sich das Verhältnis von Landtagen zu Seetagen deutlich, werten Gerichte das als Änderung des Reisezuschnitts. Drittens urteilen Gerichte bei Wetter uneinheitlich. Das Landgericht Hamburg sprach bei einer durch Packeis versperrten Route 30 Prozent zu und stellte fest, dass der Veranstalter auch für höhere Gewalt einsteht (Az. 310 O 26/07). Andere Gerichte lehnten eine Minderung bei Wetter ab.
Den Grund für eine Routenänderung brauchst du für die Minderung nicht zu beweisen. Er entscheidet aber über den Schadensersatz. Bei Sturm, Hochwasser oder einer behördlichen Hafensperrung liegen meist unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vor. Dann gibt es keine Entschädigung für vertane Urlaubszeit. Bei einem technischen Defekt oder einer Planung mit zu knappen Liegezeiten sieht das anders aus.
Wann gilt die EU-Verordnung Nr. 1177/2010 für Kreuzfahrten?
Die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 über Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr gilt für Kreuzfahrten, deren Einschiffungshafen in einem EU-Mitgliedstaat liegt. Für Kreuzfahrtpassagiere sind jedoch die Regeln zu Erstattung, Ersatzbeförderung und Verspätungsentschädigung ausdrücklich ausgenommen. Es bleiben Information, Betreuung und Unterkunft.
Die Verordnung gilt seit dem 18. Dezember 2012. Sie versteht unter einer Kreuzfahrt eine Schiffsreise, die ausschließlich dem Vergnügen oder der Erholung dient und mehr als zwei Übernachtungen an Bord umfasst. Artikel 2 der Verordnung nimmt für Kreuzfahrtpassagiere mehrere Vorschriften aus: Artikel 16 Absatz 2, die Artikel 18 und 19 sowie Artikel 20 Absatz 1 und 4.
| Recht aus der Verordnung | Artikel | Gilt für Kreuzfahrten? |
|---|---|---|
| Information über Verspätung oder Ausfall der Abfahrt, spätestens 30 Minuten nach der geplanten Abfahrtszeit | Art. 16 Abs. 1 | Ja |
| Imbiss, Mahlzeiten und Getränke bei Ausfall oder mehr als 90 Minuten Verspätung der Abfahrt | Art. 17 Abs. 1 | Ja |
| Unterkunft bei nötiger Übernachtung, begrenzbar auf 80 Euro pro Nacht und höchstens 3 Nächte | Art. 17 Abs. 2 | Ja, nicht bei gefährlichen Wetterbedingungen |
| Wahl zwischen anderweitiger Beförderung und Erstattung des Fahrpreises | Art. 18 | Nein |
| Entschädigung von 25 oder 50 % des Fahrpreises bei verspäteter Ankunft | Art. 19 | Nein |
| Rechte von Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität | Art. 7 bis 15 | Ja |
| Beschwerdeverfahren beim Beförderer | Art. 24 | Ja |
Die gestaffelte Entschädigung für verspätete Ankunft gilt demnach für Fähren, nicht für Kreuzfahrten. Kreuzfahrtgäste verlieren dadurch nichts. Verspätet sich die Abfahrt deutlich oder fällt die Reise aus, greift das Pauschalreiserecht mit Minderung, Erstattung und Schadensersatz. Es reicht in den meisten Fällen weiter als die Verordnung.
Für Reisende mit Behinderung ist die Verordnung besonders wichtig. Sie regelt den Anspruch auf Beförderung und auf kostenlose Hilfe im Hafen und an Bord. Was Reedereien praktisch anbieten, beschreibt der Beitrag Kreuzfahrten mit Handicap.
Bis wann musst du deine Ansprüche geltend machen?
Ansprüche wegen Reisemängeln verjähren nach § 651j BGB in zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Kreuzfahrt laut Vertrag enden sollte. Die frühere Pflicht, Ansprüche binnen eines Monats nach Reiseende anzumelden, ist für Buchungen ab dem 1. Juli 2018 entfallen.
Ein Beispiel: Deine Kreuzfahrt sollte laut Reisebestätigung am 14. August 2026 enden. Die Verjährung tritt dann mit Ablauf des 14. August 2028 ein. Maßgeblich ist das vereinbarte Reiseende, nicht der Tag deiner tatsächlichen Rückkehr.
Zwei Jahre sind die Obergrenze, kein Ratschlag zum Abwarten. Beweise verblassen, Zeugen sind schwer erreichbar und Tagesprogramme gehen verloren. Stelle die Forderung deshalb bald nach der Rückkehr schriftlich. Nenne darin Buchungsnummer, Mangel, Datum der Anzeige an Bord und den geforderten Betrag.
Für Beschwerden nach der EU-Verordnung Nr. 1177/2010 gilt eine eigene, kürzere Frist. Du reichst die Beschwerde nach Artikel 24 innerhalb von zwei Monaten beim Beförderer ein. Dieser muss innerhalb eines Monats reagieren und spätestens nach zwei Monaten endgültig antworten.
Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand vom Oktober 2026 allgemein wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die genannten Urteile sind Einzelfallentscheidungen, überwiegend von Amtsgerichten und zum Recht vor Juli 2018. Ein anderes Gericht kann deinen Fall anders bewerten. Bei Buchungen bei ausländischen Veranstaltern gilt unter Umständen anderes Recht. Bei hohen Forderungen oder einer Ablehnung helfen eine Verbraucherzentrale, eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Reiserecht.
Wohin wendest du dich, wenn Reederei oder Veranstalter ablehnen?
Nach einer Ablehnung hast du drei Wege: die kostenlose Schlichtung bei der Schlichtungsstelle Reise & Verkehr (früher söp), die Beschwerde beim Eisenbahn-Bundesamt für Rechte aus der EU-Verordnung und die Klage vor dem Zivilgericht. Am Anfang steht immer die schriftliche Forderung beim Veranstalter.
Schlichtung: Die Schlichtungsstelle Reise & Verkehr bearbeitet nach eigenen Angaben Streitfälle aus Flug, Bahn, Fernbus, Schiff und Pauschalreise. Das Verfahren ist für Verbraucher kostenfrei. Es setzt zweierlei voraus: Du hast dich zuerst erfolglos an das Unternehmen gewandt, und das Unternehmen nimmt an der Schlichtung teil. Die Mitgliederliste steht auf der Website der Schlichtungsstelle. Für Unternehmen, die nicht teilnehmen, nennt die Universalschlichtungsstelle des Bundes sich als mögliche Anlaufstelle. Auch dort ist die Teilnahme des Veranstalters freiwillig.
Eisenbahn-Bundesamt: Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) ist in Deutschland die Durchsetzungsstelle für die Fahrgastrechte im Schiffsverkehr. Es prüft, ob ein Beförderer die Pflichten aus der Verordnung Nr. 1177/2010 eingehalten hat, zum Beispiel Information und Betreuung bei einer verspäteten Abfahrt. Das Bundesamt stellt dafür online ein Beschwerde-Formular bereit. Für Minderung und Schadensersatz nach dem Pauschalreiserecht ist das EBA nicht zuständig. Diese Ansprüche setzt du gegenüber dem Veranstalter, in der Schlichtung oder vor Gericht durch.
Gericht: Bleibt die Schlichtung ohne Ergebnis oder nimmt der Veranstalter nicht teil, entscheidet das Zivilgericht. Je nach Streitwert ist das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig. Die Verbraucherzentralen bieten eine Erstberatung zum Reiserecht an und helfen bei der Einschätzung, ob sich eine Klage lohnt.
Viele Streitfälle entstehen gar nicht erst, wenn Schiff, Route und Kabine zu den eigenen Erwartungen passen. Eine Entscheidungshilfe vor der Buchung bietet der Beitrag Welches Kreuzfahrtschiff ist das richtige für mich?
- Mangel sofort an der Rezeption melden, Abhilfe mit Frist verlangen und die Meldung schriftlich bestätigen lassen.
- Beweise sichern: Fotos, Tagesprogramm, Durchsagen, Namen von Zeugen.
- Orientierung aus Urteilen: 30 bis 60 % des Tagesreisepreises für einen gestrichenen Hafen, 10 % des Reisepreises für eine Kabine ohne den gebuchten Balkon.
- Verjährung: zwei Jahre ab dem vertraglichen Reiseende (§ 651j BGB). Die Monatsfrist gilt seit dem 1. Juli 2018 nicht mehr.
- Die EU-Verordnung Nr. 1177/2010 gibt Kreuzfahrtgästen Betreuung und Unterkunft, aber keine Verspätungsentschädigung von 25 oder 50 %.
- Nach einer Ablehnung: Schlichtungsstelle Reise & Verkehr (kostenfrei), Eisenbahn-Bundesamt für Fahrgastrechte, sonst Zivilgericht.
Häufige Fragen
Nein. Die Ausschlussfrist von einem Monat nach Reiseende gilt für Buchungen ab dem 1. Juli 2018 nicht mehr. Ansprüche verjähren nach § 651j BGB zwei Jahre nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende. Unverändert wichtig ist die Mängelanzeige während der Reise: Du meldest den Mangel unverzüglich an Bord oder beim Veranstalter, sonst gefährdest du Minderung und Schadensersatz.
Das hängt vom Einzelfall ab. Die Minderung setzt kein Verschulden des Veranstalters voraus. Gerichte haben bei wetterbedingten Ausfällen aber unterschiedlich entschieden, laut ADAC-Tabelle teils mit 0 Prozent, teils mit 30 Prozent des Reisepreises. Schadensersatz für vertane Urlaubszeit gibt es bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen wie einem schweren Sturm nicht.
Nein. Die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 nimmt Kreuzfahrtpassagiere von der Verspätungsentschädigung nach Artikel 19 und von der Wahl zwischen Erstattung und Ersatzbeförderung nach Artikel 18 aus. Es gelten nur Informations- und Betreuungspflichten, etwa Mahlzeiten und Unterkunft bei verspäteter Abfahrt. Geldansprüche ergeben sich bei Kreuzfahrten aus dem Pauschalreiserecht des BGB.
Du richtest die Forderung an den Reiseveranstalter, der in der Reisebestätigung genannt ist. Bei vielen Kreuzfahrten ist das die Reederei selbst, bei Paketen eines anderen Anbieters ist es dieser Anbieter. Das Reisebüro ist meist nur Vermittler. Eine Mängelanzeige während der Reise kannst du nach § 651v BGB aber auch wirksam beim Vermittler abgeben.
Die Schlichtungsstelle Reise & Verkehr, früher söp, arbeitet nach eigenen Angaben für Verbraucher kostenfrei. Voraussetzung ist, dass du dich zuerst erfolglos beim Unternehmen beschwert hast und dass das Unternehmen an der Schlichtung teilnimmt. Der Schlichtungsvorschlag ist für beide Seiten freiwillig. Lehnt eine Seite ab, bleibt der Weg zum Zivilgericht offen.
